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Statuten

CLUB SEVENTYFIVE, gemeinnütziger Verein

Kapitel I: Bezeichnung, Gesellschaftssitz und Aufgabe

Artikel 1

Der Verein nennt sich CLUB SEVENTYFIVE, gemeinnütziger Verein. Der Gesellschaftssitz befindet sich im Rathaus von Bettembourg, rue du Château, Château de Bettembourg, L-3201 Bettembourg.

Artikel 2

Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.

Artikel 3

Die Gründungsmitglieder des Vereins werden im Anhang dieser Statuten genannt.

Artikel 4

Ziel es Vereins ist es, zur Entwicklung der Kommunikation zwischen den Bürgern Europas und den Bürgern von Drittländern beizutragen, indem jegliche Aktivität unterstützt wird, die das Interesse von Fahrer, Besitzern und Liebhabern von ROVER 75 Fahrzeugen zum Ausdruck bringt.
Die Aktivitäten des Vereins bestehen hauptsächlich darin, die sozialen Beziehungen zwischen den Interessenten verschiedener Staatsangehörigkeiten zu vertiefen und somit einen Ideenaustausch hinsichtlich technischen, technologischen und kulturellen Wissens zu ermöglichen.
Der Verein kann regionale, inter-regionale und internationale Treffen veranstalten, um die grenzüberschreitenden Kontakte zwischen Mitgliedern und Interessenten zu vertiefen.
Ein Hauptaspekt der Vereinstätigkeit besteht darin, eine qualitative, elektronische grenzüberschreitende Kommunikation zu unterstützen und zwar mittels der Webseite www.r75.info.
Der Verein kann Aktivitäten in Luxemburg und anderen europäischen Ländern organisieren. Er kann alle Mittel ergreifen, um die ihm gesetzten Ziele direkt oder indirekt zu unterstützen. So kann er im besonderen Eigentümer von Mobilien oder Immobilien sein, Spenden, Unterstützungen und Vermächtnisse annehmen.

Kapitel II: Mitglieder und Partner

Artikel 5

Der Verein setzt sich aus tatsächlichen und angeschlossenen Mitgliedern zusammen.
Zu den tatsächlichen Mitgliedern zählen diejenigen, die die vorliegende Urkunde unterzeichnet haben, sowie alle angeschlossenen Mitglieder, die mindestens von zwei tatsächlichen Mitgliedern empfohlen und durch den Entschluss der Hauptversammlung angenommen werden.
Das Minimum der tatsächlichen Mitglieder wird auf sechs (6) Personen festgelegt.
Als angeschlossene Mitglieder werden all jene bezeichnet, die durch den Verwaltungsrat angenommen werden und die ihre Beiträge entrichten.

Artikel 6

Die tatsächlichen Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im gemeinnützigen Verein jederzeit kündigen, indem sie eine schriftliche Erklärung an den Verwaltungsrat richten. Ein tatsächliches Mitglied wird automatisch vom Verein ausgeschlossen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nicht vor der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung entrichtet hat.

Artikel 7

Der Ausschluss eines tatsächlichen Mitgliedes kann ausschließlich durch einen Entschluss der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erfolgen. Der Ausschluss eines angeschlossenen Mitgliedes kann mit seinem Einverständnis durch den Entschluss des Verwaltungsrates erfolgen. Der Verwaltungsrat kann- bis zum Entschluss durch die Hauptversammlung- ein tatsächliches Mitglied ausschließen, das einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Statuten begangen hat.
Jedes angeschlossene Mitglied, das vom Verwaltungsrat ausgeschlossen wurde, kann diese Entscheidung vor der Hauptversammlung anfechten. Ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche auf das Vereinskapital erheben. Sie können weder Kontoauszüge noch eine Rechnungslegung oder Bestandsaufnahme verlangen oder sich beschaffen oder ein Amtssiegel anfechten.

Kapitel III: Hauptversammlungen

Artikel 8

Die Hauptversammlung setzt sich aus tatsächlichen Mitgliedern zusammen, die als einzige stimmberechtigt sind, angeschlossene Mitglieder können jedoch mit beratendem Status an der Hauptversammlung teilnehmen.

Artikel 9

Den Vorsitz der Hauptversammlung hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Präsident) und in seiner Abwesenheit der rangälteste Verwalter.

Artikel 10

Die Hauptversammlung bildet das souveräne Machtorgan des Vereins. Sie alleine hat folge Rechte:

  1. Abänderung der Statuten
  2. Ernennung und Entlassung der Verwalter
  3. Ernennung der zwei (2) Wirtschaftsprüfer
  4. Genehmigung des Haushaltes und des Rechenschaftsberichtes
  5. Festlegen der Vereinsbeiträge
  6. Ausschluss eines tatsächlichen Mitgliedes
  7. Freiwillige Vereinsauflösung
  8. Anfechten eines Beschlusses des Verwaltungsrates

Artikel 11

Jedes Jahr muss mindestens eine Hauptversammlung stattfinden. Der Verwaltungsrat sowie mindestens ein Fünftel des tatsächlichen Mitgliederbestandes kann jederzeit eine Hauptversammlung des Vereins einberufen. Diese Versammlung wird an dem Tag, zu der Zeit und an dem Ort stattfinden, die im Versammlungsaufruf genannte werden.
Alle tatsächlichen Mitglieder müssen persönlich schriftlich zu der Versammlung eingeladen werden, die angeschlossenen Mitglieder werden lediglich über die stattfindende Versammlung informiert. Der Versammlungsaufruf muss mindestens eine Woche vor Stattfinden der Versammlung erfolgen. Der Versammlungsaufruf muss die Tagesordnung enthalten.

Artikel 12

Die Hauptversammlung kann nur gem. der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 04. März 1994 betreffend gemeinnütziger Vereine Empfehlungen bezüglich der Auflösung der Hauptversammlung oder einer Veränderung der Statuten abgeben.

Artikel 13

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einem Sitzungsprotokollregister schriftlich festgehalten und durch den Vorsitzenden und den Sekretär unterzeichnet. Dieses Register wird am Gesellschaftssitz aufbewahrt und kann von allen Mitgliedern eingesehen werden.

Kapitel IV: Verwaltung und Kontrolle

Artikel 14

Der Verein wird durch einen Verwaltungsrat (Vorstand) verwaltet, der aus mindestens drei (3) Mitgliedern besteht, die während der Hauptversammlung von den tatsächlichen Mitgliedern für eine Dauer von drei (3) Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit abtreten.
Sollte ein Amt unbesetzt sein, so kann durch eine Kooptation der Mitglieder des Verwaltungsrates ein provisorischer Verwalter ernannt werden. Bei der nächsten Hauptversammlung wird dieser durch einen ordentlichen Verwalter ersetzt, der die begonnene Amtszeit beendet. Verwalter, die ihre Amtszeit beendet haben, können wiedergewählt werden.

Artikel 15

Der Verwaltungsrat wählt jeweils eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden, zum Kassenwart und zum Sekretär. In Abwesenheit des Vorsitzenden werden seine Aufgaben durch den rangältesten Verwalter wahrgenommen.

Artikel 16

Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Einberufung durch den Vorsitzenden oder den Sekretär. Er kann nur Entscheidungen treffen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit getroffen, bei Stimmengleichstand ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters ausschlaggebend. Die Entscheidungen werden im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten, durch den Vorsitzenden oder den Sekretär unterzeichnet und in einem besonderen Register vermerkt.

Artikel 17

Der Verwaltungsrat hat weitreichende Entscheidungskraft bezüglich der Verwaltung und Führung des gemeinnützigen Vereins.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat, namentlich sein Vorsitzender oder sein Vertreter, kann im Namen der Gesellschaft eine Klage einreichen oder verteidigende Maßnahmen unterstützen.

Artikel 19

Die Verwalter übernehmen für die Ausübung ihres Amtes keinerlei persönliche Verantwortung, sie sind lediglich für die Ausübung ihres Amtes verantwortlich. Sie üben ihr Amt ohne Bezahlung aus.

Artikel 20

Der Verwaltungsrat kann der Hauptversammlung eine Geschäftsordnung unterbreiten. Die Hauptversammlung kann diese Vereinsordnung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen angeschlossenen Mitglieder abändern.

Kapitel V: Verschiedene Verfügungen

Artikel 21

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Ausnahmsweise beginnt das erste Geschäftsjahr am heutigen Tag und endet am 31. Dezember 2002.

Artikel 22

Sollte der Verein aufgelöst werden, so bestimmt die Hauptversammlung den oder die Liquidatoren, ihre Befugnisse und den Verwendungszweck für die Nettoaktiva des Vereinskapitals. Das Vereinskapital muss in jedem Fall einem gemeinnützigen wohltätigen Verein überwiesen werden.

Artikel 23

Alles, was nicht explizit durch die vorliegenden Statuten oder die Geschäftsordnung festgelegt wird, wird durch das Gesetz vom 04. März 1994 betreffend gemeinnützige Vereine geregelt.

Anhang

Die Gründungsmitglieder anlässlich der verfassungsgebenden Versammlung am 14.12.2002:
De la Riva, Camillo
Engel, Edmée
Pirello, Antonio
Rosenfeld, Fränk
Steinberg, Raphael
Tibbels, Patricia
Trunk, Irina
Übelacker, Ernst
Viefers, Marco
Waldorf, Gert

Eingetragen in das Vereinsregister (Mémorial) von Esch-zur-Alzette/Luxemburg / C2003 nr 222p 10654 (08455)

Beschluss des Verwaltungsrates

Aus gegebenem Anlass hat der Verwaltungsrat des Club Seventyfive a.s.b.l. folgendes beschlossen:

1. Clubeigentum

Über das Eigentum des Club gleich welcher Art bzw. dessen Einsatz und Verfügung entscheidet allein und ausschließlich der Verwaltungsrat des Club. Im Sinne der Gleichbehandlung, zum Nutzen seiner Mitglieder und nicht zuletzt aus versicherungstechnischen Gründen sind auch nur vom Verwaltungsrat namentlich benannte Mitglieder berechtigt, das Eigentum des Club in ihre Obhut zu nehmen. Dies gilt insbesondere für das clubeigene TestBook T4. Dieses wird ausschließlich bei vom Club veranstalteten Treffen etc. eingesetzt und ausschließlich durch geschultes Personal bedient. Missbrauch, Beschädigung des Gerätes selbst oder Schäden an fremdem Eigentum durch falsche Bedienung sind somit weitestgehend ausgeschlossen.

2. Öffentliche Stellungnahmen zum Club und dessen Tätigkeit

Stellungnahmen zum Club, seinen Mitgliedern und zu seiner Tätigkeit dürfen alleine durch den Verwaltungsrat oder von ihm autorisierten Personen im öffentlichen Raum abgegeben werden. Dazu gehören auch Beiträge / Artikel / Interviews, die den Eindruck erwecken, dass darin enthaltene Aussagen im Auftrag und mit Genehmigung des Verwaltungsrates des Club Seventyfive a.s.b.l. erfolgen. Je nach Art und Aussagekraft solcher getätigten Stellungnahmen durch nicht berechtigte Personen, kann dies zum Verlust der Clubmitgliedschaft auf Beschluss des Verwaltungsrates führen.

3. Tätigkeitsumfang des Club

Gemäß den veröffentlichten Statuten steht die gemeinnützige Tätigkeit nach luxemburgischem Recht bei allen Aktivitäten des Club im Vordergrund. Hierüber hat der Verwaltungsrat auch regelmäßig Rechenschaft abzulegen. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass zu diesen Tätigleiten nicht die Einrichtung und Unterhaltung von Ersatzteillagern, Werbemittel- und Dekorationskontingenten o.ä. zählt.

Luxemburg, den 05.04.2008

Fränk Rosenfeld (L)Pim Appel (NL) Georg Koller (D)Karl Thomsch (D)Zeljko Karamatic (A)
Präsident/VorsitzenderKassenwart  

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